SPD Waiblingen

Einführung einer Übernachtungssteuer

Wir beantragen die Einführung einer Übernachtungssteuer in Waiblingen und beauftragen die Verwaltung mit der Prüfung und Umsetzung einer solchen Einführung.

 

Begründung der Notwendigkeit:

Waiblingen musste im vergangenen Jahr erstmals die Genehmigung seines Haushalts aufgrund der Haushaltslage durch das Regierungspräsidium einholen. Auf Grund sinkender Zuweisungen aus dem Regionalhaushalt, steigender Kosten in Bereichen wie Infrastruktur, Unterhaltung und Sicherheit sowie den Entwicklungen in der regionalen Industrie ist eine wie bislang genügende Haushaltsdeckung nicht mehr gewährleistet.

 

Die Einführung einer Übernachtungssteuer bietet eine zusätzliche und verlässliche Einnahmequelle mit dem Ziel, einen nachhaltigen Beitrag zur Finanzierung des kommunalen Kernauftrags (Aufgaben der Daseinsvorsorge, Infrastruktur, Klimaschutz, Tourismus- und Stadtentwicklung) zu leisten, ohne sich allein auf Umlagen oder Steuererhöhungen zu stützen, die BürgerInnen und Unternehmen breiter betreffen und die Steuerlast der Waiblinger zusätzlich erhöhen würden.


Zu diesem Ziel wollen wir die Einführung einer Übernachtungssteuer für Beherbergungsbetriebe in Waiblingen umsetzen. Die Einnahmen sollen dabei zur Finanzierung kommunaler Aufgaben, auch der Tourismusförderung, Infrastruktur, Klimaschutzmaßnahmen, Kultur- und Bildungsangebote sowie und insbesondere der sozialen Infrastruktur eingesetzt werden.

Vorteile und Wirkungen einer solchen Steuer sehen wir insbesondere darin, dass es sich dabei um eine stabile, kommunale Einnahmequelle, relativ unabhängig von einzelnen Wirtschaftszweigen, handelt, die auch eine höhere Planungssicherheit für Investitionen in Tourismus und Infrastruktur bieten kann. Damit kann sie dazu beitragen, die allgemeinen Steuer- bzw. Gebührenhaushalte als gezielte Ertragsquelle zu entlasten und die Förderung eines nachhaltigen Tourismus durch gezielte Mittelverwendung (Qualität, Infrastruktur, Umwelt) anregen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, Steuersatz und Einnahmen flexibel an die wirtschaftliche Entwicklung und den Haushaltsbedarf anzupassen.

  

Wir beauftragen die Verwaltung damit, die rechtlichen Voraussetzungen gemäß Bundes- bzw. Landesrecht (z. B. Kommunalabgabengesetz, ggf. Landessteuergesetz, Beherbergungssteuerregelungen) zu überprüfen und einen geeigneten Steuersatz (z. B. 3,0 bis 5,0 Prozent des Beherbergungspreises pro Übernachtung oder 2,00 € bis 3,00 € pro Übernachtung und Gast) zu erarbeiten.

Steuergegenstand sollen hierbei Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben sein einschließlich Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Hostels; Ausnahmen können ggf. für einzelne Personenkreise sowie für medizinische Behandlungen geprüft werden. 

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